Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
EUR 2,00 für jede Eins - Zur Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung mit Bezug auf gesamtes Warensortiment
BGH, Urteil vom 03.04.2014 - I ZR 96/13 - Zeugnisaktion; Verfahrensgang: LG Passau, 26.07.2012 - 3 O 843/11; OLG München, 06.12.2012 - 6 U 3496/12
MIR 2014, Dok. 047, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.04.2014 (I ZR 96/13 - Zeugnisaktion) über die Zulässigkeit der "Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes entschieden.
Zur Sache
Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von EUR 2,00 für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.
Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell - Kaufaufforderung bezüglich gesamten Warensortiment genügt nicht
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es fehle an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegen müsse. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genüge hier nicht.
Kein unangemessener unsachlicher Einfluss - Keine Ausnutzung der Unerfahrenheit
Der Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken könne im vorliegenden Fall weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.
(tg) - Quelle PM Nr. 059/2014 des BGH vom 03.04.2014
Zur Sache
Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von EUR 2,00 für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.
Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell - Kaufaufforderung bezüglich gesamten Warensortiment genügt nicht
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es fehle an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegen müsse. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genüge hier nicht.
Kein unangemessener unsachlicher Einfluss - Keine Ausnutzung der Unerfahrenheit
Der Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken könne im vorliegenden Fall weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.
(tg) - Quelle PM Nr. 059/2014 des BGH vom 03.04.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 03.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2580
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