Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Arzneimittelpreisbindung - Rabatt- und Bonussysteme von EU-Versandapotheken unterliegen deutschem Arzneimittelrecht
BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 72/08; Verfahrensgang: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10 - EU-Versandapotheken; BGH, Beschluss vom 09.09.2010 - I ZR 72/08 - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2007 - 6 U 26/07; LG Darmstadt, Urteil vom 22.12.2006 - 12 O 123/06
BGH, Urteil vom 26.02.2014 - I ZR 77/09 - Holland-Preise; Verfahrensgang: OLG Köln, Urteil vom 08.05.2009 - 6 U 213/08; LG Köln, Urteil vom 23.10.2008 - 31 O 353/08, juris
BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 119/09; Verfahrensgang: OLG München, Urteil vom 02.07.2009 - 29 U 3744/08; LG München I, Urteil vom 10.06.2008 - 9 HK O 63/08
BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 120/09; Verfahrensgang: OLG München, Urteil vom 02.07.2009 - 29 U 3648/08; LG München I - Urteil vom 18. Juni 2008 - 1 HK O 20716/07
BGH, Urteil vom 26.02.2014 - I ZR 79/10 - Sofort-Bonus; Verfahrensgang: OLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010 - 3 U 126/09; LG Hamburg - Urteil vom 04.08.2009 - 407 O 82/09
MIR 2014, Dok. 027, Rz. 1
Zur Sache:
Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.
Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im (deutschen) Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet und die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte hatten den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.
Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes: Arzneimittelgesetz ausreichende Ermächtigungsgrundlage um ausländische Versandapotheken deutschem Arzneimittelrecht zu unterwerfen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hatte mit Beschluss vom 22.08.2012 (GmS-OGB 1/10 - EU-Versandapothekenentschieden) entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen.
Abschlussentscheidungen des Bundesgerichtshofs:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22.08.2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hatte der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung zu entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. In der Sache I ZR 79/10 wurde die die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
In der Sache I ZR 77/09 wurde auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.
(tg) - Quelle: PM Nr. 035/2014 des BGH vom 26.02.2014
Online seit: 26.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2560
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