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Rechtsprechung // Urheberrecht



EuGH, Urteil vom 13.02.2014 - C-466/12

Happy linking! - Keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch Links auf frei zugängliche, urheberrechtlich geschützte Werke

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG liegt nicht vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu (urheberrechtlich geschützten) Werken bereitgestellt werden, die - auf einer anderen Internetseite - frei zugänglich sind.

2. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe hat zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werkes und seine "öffentliche" Wiedergabe (vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.2013 - C-607/11, ITV Broadcasting u. a., Rn. 21 und 31). Für eine "Handlung der Wiedergabe" reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, MIR 2006, Dok. 264, Rn. 43). "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29EG umfasst eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und impliziert zudem eine ziemlich große Zahl von Personen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, MIR 2006, Dok. 264; EuGH, Urteil vom 07.03.2013 - C-607/11, ITV Broadcasting u. a.).

3. Ein (anklickbarer) Link auf urheberrechtlich geschützte Werke kann nur dann unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fallen, wenn sich diese "Wiedergabe" an ein neues Publikum richtet, d.h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, MIR 2006, Dok. 264, Rn. 40 und 42; EuGH, Beschluss vom 18.03.2010 -C‑136/09, Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Thetrikon kai Optikoakoustikon Ergon, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 07.03.2013 - C-607/11, ITV Broadcasting u. a., Rn. 39). Waren das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe in diesem Sinne alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite, sind auch die Nutzer einer anderen Internetseite, auf der anklickbare Links auf die ursprüngliche Wiedergabe bereitgestellt werden, Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts hatten erfassen wollen, wenn der Zugang zu den Werken keiner beschränkenden Maßnahme unterlag und die Werke demnach für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich wären.

Dies gilt auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt.

4. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verbietet es einem Mitgliedstaat eine Schutz der Inhaber eines Urheberrechts insoweit vorzusehen, als das die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen.

MIR 2014, Dok. 022


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 13.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2555

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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