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Kurz notiert // Medienrecht



Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts

Monegassische Fürstenfamilie landet beim AG Lübeck - Zuständiges Gericht bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch bundesweite Zeitschrift

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.01.2014 - 2 AR 4/14

MIR 2014, Dok. 012, Rz. 1


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Die Klage eines Mitglieds der monegassischen Fürstenfamilie wegen behaupteter Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Bildberichterstattung in der bundesweit vertriebenen Zeitschrift "Die Aktuelle" ist vor dem Amtsgericht Lübeck zu verhandeln. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) in einem Zuständigkeitsstreit (§§ 36 ff. ZPO) zwischen den Amtsgerichten Lübeck und Hamburg mit Beschluss vom 21.01.2014 (82 AR 4/14) entschieden.

Zur Sache:

Der Kläger ist Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie. Nachdem in der Zeitschrift "Die Aktuelle" im April 2013 ein sogenanntes Paparazzi-Foto von ihm erschienen war, ließ er über seinen Hamburger Anwalt den Zeitschriftenverlag abmahnen. Der Verlag gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nur einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Daraufhin verlangte der Kläger vor dem Amtsgericht Lübeck von dem in Bayern ansässigen Zeitschriftenverlag Zahlung der restlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht Lübeck erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg mit der Begründung, dass es an einem örtlichen Bezug zu Lübeck fehle und in Hamburg der Kanzleisitz des klägerischen Anwalts sei. Das Amtsgericht Hamburg sah sich ebenfalls als nicht zuständig an und legte den Zuständigkeitsstreit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Entscheidung des Gerichts: Bundesweite Zeitschrift - Bundesweiter Gerichtsstand (§ 32 ZPO)

Mit Beschluss vom 21.01.2014 (2 AR 4/14) entschied das Schleswig-Hosteinisches Oberlandesgerichts, dass das Amtsgericht Lübeck zur Verhandlung und Entscheidung über die Schadensersatzklage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständig sei. Die Zeitschrift "Die Aktuelle" werde im ganzen Bundesgebiet vertrieben und wende sich nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt, sondern spreche Leser im ganzen Bundesgebiet an. Damit auch im Bezirk des Amtsgerichts Lübeck. Dort sei somit eine gerichtliche Zuständigkeit als Ort der unerlaubten Handlung gegeben (§ 32 ZPO); dies könne der Ort sein, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat und auch – wie hier – der Ort, an dem die Rechtsverletzung eingetreten ist.

Grundsätzlich: Freie Gerichtsstandswahl beim fliegenden Gerichtsstand

Unter den danach verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten im ganzen Bundesgebiet habe der Kläger die Wahl nach § 35 ZPO. Grundsätzlich sei ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl auch frei und brauche weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch müsse er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Indem der Kläger das Amtsgericht Lübeck – und nicht das Amtsgericht Hamburg – angerufen hat, habe er auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, so das Gericht. Dass das Amtsgericht Lübeck verhältnismäßig weit vom Sitz des beklagten Verlages entfernt liegt, sei dem nachvollziehbaren Umstand geschuldet, dass der klägerische Anwalt in Hamburg ansässig ist und sich offensichtlich für Gerichte in der Nähe seines Kanzleisitzes entschieden habe. Aus welchem Grund gerade das Amtsgericht Lübeck gewählt wurde, sei dabei nicht von Bedeutung. Es stehe dem Kläger im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes jedenfalls frei zu testen, welches der Amtsgerichte im Umfeld der Kanzlei seiner Bevollmächtigten etwa besonders zeitnah oder am ehesten in seinem Sinne entscheidet.

Verweisungsbeschluss nicht bindend

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck an das Amtsgericht Hamburg sei vorliegend nicht bindend. Er enthalte nur eine Kurzbegründung. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den hier maßgeblichen Fragen des Begehungsortes der unerlaubten Handlung und des möglichen Rechtsmissbrauchs.

(tg) - Quelle: PM Nr. 3/2014 des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.01.2014


Online seit: 30.01.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2545
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