Rechtsprechung // Urheberrecht
LG Köln, Beschluss vom 24.01.2014 - 209 O 188/13
Redtube - Das bloße "Streaming" einer - nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten - Video-Datei stellt grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.
UrhG §§ 19a, 16, 44a Nr. 2, 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 UrhG
Leitsätze:*1. § 101 Abs. 9 UrhG setzt unter anderem voraus, dass die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies folgt daraus, dass ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nur dann begründet ist, wenn die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegeben sind (BGH, Beschluss 19.04.2012 - I ZB 80/11 - Alles kann besser werden). Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen scheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, Seite 39).
2. Das bloße "Streaming" einer - nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten - Video-Datei stellt grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung einer solchen Vorlage regelmäßig durch § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 28.01.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2543
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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