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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Oberlandesgericht Köln

"Tagesschau-App" zulässiges Medienangebot - Wettbewerbssenat sieht keine eigene Prüfungskompetenz

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 188/12; Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 27.09.2012 - 31 O 360/11

MIR 2013, Dok. 095, Rz. 1


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Mit Urteil vom 20.12.2013 hat das Oberlandesgerichts Köln eine Klage gegen die "Tagesschau-App" abgewiesen.

Zur Sache:

Die Klägerinnen - insgesamt 11 Zeitungsverlage - nahmen die ARD und den NDR auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der "Tagesschau-App" in Anspruch. Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben mit der Begründung, dass die App in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße. Hiergegen haben ARD und NDR Berufung eingelegt.

Die klagenden Verlage hatten argumentiert, die Tagesschau-App unterscheide sich von dem Angebot im Online-Portal tagesschau.de, welches vom Rundfunkrat beschlossen und seitens der Niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden war. Das Angebot der Tagesschau-App sei presseähnlich ausgestaltet und verstoße daher gegen § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 08.11.2013 hatten die Richter erkennen lassen, dass sie sich dieser Auffassung nicht anschließen wollen. Das Angebot der Tagesschau-App sei lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die App sei damit von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test (vgl. § 11f Abs. 4 Rundfunstaatsvertrag) und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. Die Freigabe sei eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages.

Entscheidung des Gerichts: Bindung an die Bewertung im "Drei-Stufen-Test"

Der 6. Zivilsenat - als Wettbewerbsgericht - sieht sich an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden. Gegenstand dieser Prüfung sei ausdrücklich auch die Presseähnlichkeit des Angebots gewesen; diese sei aber wegen des Einsatzes medientypischer Gestaltungselemente, wie Bewegtbildern, Audios, interaktiven Modulen, verschiedenen Formen von Bild-, Text- und Tonkombinationen sowie der dynamischen Aktualisierung der Inhalte insgesamt nicht als presseähnlich eingestuft worden. Dieselbe Frage könne daher weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts noch hinsichtlich seiner tagesaktuellen Umsetzung nicht noch einmal geprüft werden, da eine anderweitige Bewertung durch die Wettbewerbsgerichte die im Drei-Stufen-Test getroffenen Bewertungen in Frage stellen und letztlich dazu führen würde, dass das durchlaufene Prüfverfahren im Ergebnis wirkungslos wäre, so das Gericht.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da der Frage der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von §§ 11d und 11f des Rundfunkstaatsvertrages grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei.

(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 20.12.2013


Online seit: 20.12.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2530
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