Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Oberlandesgericht Hamm
Internetwerbung für Zahngesundheitsprogramm doppelt irreführend
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2013 - 4 U 64/13; Vorinstanz: LG Essen, Urteil vom 10.04.2013 - 42 O 13/13
MIR 2013, Dok. 093, Rz. 1
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Die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm mit der Angabe "deutschlandweit das einzige Vollprogramm", bei dem der Patient zahnärztliche Leistungen erhält, ist nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 24.09.2013 (4 U 64/13) irreführend und damit unzulässig, wenn nicht alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Leistungen angeboten werden. Zudem ging das Gericht in dem entschiedenen Fall von einer unzulässigen Alleinstellungsbehauptung aus.
Zur Sache:
Klägerin und Beklagte bieten Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen an. Sie vermitteln Zahnpatienten aus den mit ihnen kooperierenden gesetzlichen Krankenversicherungen zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind und deswegen vom Patienten regelmäßig selbst bezahlt werden müssen. Die Beklagte bewarb das von ihr angebotene Zahngesundheitsprogramm im Internet unter anderem mit folgender Aussage:
„Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten.“
Entscheidung des Gerichts: Werbung irreführend - doppelt
Das Oberlandesgericht Hamm (4. Zivilsenat) hat diese Werbeaussage als irreführend untersagt - in doppelter Hinsicht. Die erstinstanzliche Entscheidung des LG Essen wurde insoweit bestätigt.
Kein "Vollprogramm"
Die Werbung mit den Mitgliedern der Partner-Krankenkassen der Beklagten spreche das allgemeine Publikum an, welches an zahnärztlichen Leistungen interessiert sei, die nicht zur gesetzlichen Regelversorgung gehörten. Der so angesprochene Verbraucher werde durch die Werbeaussage der Beklagten irregeführt, weil er den Eindruck vermittelt bekomme, das als "Vollprogramm" bezeichnete Zahngesundheitsprogramm der Beklagten decke alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen ab. Tatsächlich erfasse das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten nicht alle zahnärztlichen Leistungen in diesem Sinne, sondern klammere mit konservierend-chirurgischen Leistungen und Röntgenleistungen wesentliche Leistungen aus.
Unzutreffende Alleinstellungsbehauptung
Zudem verstehe der angesprochenen Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten so, dass das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten das einzige Zahngesundheitsprogramm sei, das die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Leistungen beinhalte. Diese Alleinstellungsbehauptung der Beklagten sei ebenfalls unzutreffend, weil es nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zumindest ein weiteres Zahnprogramm eines anderen Anbieters mit dem von der Beklagten angebotenen Leistungsumfang gebe.
(tg) - Quelle: PM des OLG Hamm vom 11.12.2013
Zur Sache:
Klägerin und Beklagte bieten Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen an. Sie vermitteln Zahnpatienten aus den mit ihnen kooperierenden gesetzlichen Krankenversicherungen zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind und deswegen vom Patienten regelmäßig selbst bezahlt werden müssen. Die Beklagte bewarb das von ihr angebotene Zahngesundheitsprogramm im Internet unter anderem mit folgender Aussage:
„Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten.“
Entscheidung des Gerichts: Werbung irreführend - doppelt
Das Oberlandesgericht Hamm (4. Zivilsenat) hat diese Werbeaussage als irreführend untersagt - in doppelter Hinsicht. Die erstinstanzliche Entscheidung des LG Essen wurde insoweit bestätigt.
Kein "Vollprogramm"
Die Werbung mit den Mitgliedern der Partner-Krankenkassen der Beklagten spreche das allgemeine Publikum an, welches an zahnärztlichen Leistungen interessiert sei, die nicht zur gesetzlichen Regelversorgung gehörten. Der so angesprochene Verbraucher werde durch die Werbeaussage der Beklagten irregeführt, weil er den Eindruck vermittelt bekomme, das als "Vollprogramm" bezeichnete Zahngesundheitsprogramm der Beklagten decke alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen ab. Tatsächlich erfasse das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten nicht alle zahnärztlichen Leistungen in diesem Sinne, sondern klammere mit konservierend-chirurgischen Leistungen und Röntgenleistungen wesentliche Leistungen aus.
Unzutreffende Alleinstellungsbehauptung
Zudem verstehe der angesprochenen Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten so, dass das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten das einzige Zahngesundheitsprogramm sei, das die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Leistungen beinhalte. Diese Alleinstellungsbehauptung der Beklagten sei ebenfalls unzutreffend, weil es nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zumindest ein weiteres Zahnprogramm eines anderen Anbieters mit dem von der Beklagten angebotenen Leistungsumfang gebe.
(tg) - Quelle: PM des OLG Hamm vom 11.12.2013
Online seit: 12.12.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2528
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