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Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

Der BGH läuft dem Auge davon - Keine höheren Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; Vorinstanz: LG Lübeck, Urteil vom 01.12.2010 - 2 O 356/09; OLG Schleswig - Urteil vom 22.06.2012 - 6 U 74/10

MIR 2013, Dok. 079, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.11.2013 entschieden (I ZR 143/12 - Geburtstagszug), dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen (Nach-) Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 01.06.2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.

Frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe von geschmacksmusterrechtlich schützbaren Werken angewandter Kunst

In seiner früheren Rechtsprechung (vgl. grundlegend dazu: BGH, Urteil vom 22.06.1995 - I ZR 119/93 - "Silberdistel" und BVerfG, Beschluss vom 26.01.2005 - 1 BvR 1571/02 - Laufendes Auge) hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

Reform des Geschmacksmusterrechts 2004: Bezug zum Urheberrecht beseitigt

An dieser Rechtsprechung könne mit Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden, so der Bundesgerichtshof. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setze der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich zudem nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertige der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht (mehr), ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst seien deshalb grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.

"Kleine Münze" des Urheberrechts auch für Werke angewandter Kunst

Es genüge daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dies gelte auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 01.06.2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nunmehr noch prüfen muss, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

(tg) - Quelle: PM Nr. 186/2013 des BGH vom 13.11.2013

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2514
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