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Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12

Restwertbörse II - Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann, bei im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen.

UrhG § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz können über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 27/03 - Parfümtestkäufe). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 05.10.2010 - I ZR 46/09, MIR 2011, Dok. 032 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung m.w.N. - hier: Durch das Einstellen von fünf Lichtbildern aus einem Gutachten in eine Restwertbörse im Internet (Verletzung von § 72 Abs. 1 UrhG) begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich Rechtsverletzungen auch bezüglich der 29 übrigen Lichtbilder dieses Gutachtens).

2. Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

MIR 2013, Dok. 078


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2513

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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