Kurz notiert // Zivilrecht
Bundesgerichtshof
Online-Shop-AGB - Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel
BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 353/12; Vorinstanzen: LG Ellwangen, Urteil vom 10.02.2012 – 5 O 234/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2012 – 2 U 45/12
MIR 2013, Dok. 076, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 06.11.2013 (VIII ZR 353/12) mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst. Im vorliegenden Fall enthielt die Klausel eine Abweichung vom Leistungsort und dem Gefahrenübergang, die den Kunden unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zudem habe die Klausel einen unzulässigen Haftungsausschluss enthalten (§ 309 Nr. 7 BGB).
Zur Sache
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:
"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."
Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Unangemessene Benachteiligung des Kunden und Verstoß gegen Klauselverbot
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (VIII. Zivilsenat) entschied, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Klausel beziehe sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu komme, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließe. Die Regelung vorstoße auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.
(tg) - Quelle PM Nr. 184/2013 des BGH vom 06.11.2013
Zur Sache
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:
"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."
Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Unangemessene Benachteiligung des Kunden und Verstoß gegen Klauselverbot
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (VIII. Zivilsenat) entschied, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Klausel beziehe sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu komme, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließe. Die Regelung vorstoße auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.
(tg) - Quelle PM Nr. 184/2013 des BGH vom 06.11.2013
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2511
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