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Kurz notiert // Markenrecht



Bundesgerichtshof

Rechtsstreit um Löschung der Marke "test" geht zurück zum Bundespatentgericht

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - I ZB 65/12; Vorinstanz: BPatG, Beschluss vom 27.06.2012 - 29 W (pat) 22/11

MIR 2013, Dok. 070, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.10.2013 (I ZB 65/12) über Fragen zur Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest entschieden. Die Sache wurde im Ergebnis an das Bundespatentgericht für weitere Feststellungen zurückverwiesen.

Zur Sache:

Die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke "test" war 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen worden. Der Axel Springer Verlag hat 2006 die Löschung der Marke beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschungsanordnung aufgehoben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "test" ist eine beschreibende Angabe für Testmagazine, Verbraucherinformationen, Warentest und Dienstleistungsuntersuchungen

Der Bundesgerichtshof hat wie zuvor das Bundespatentgericht angenommen, dass die Wort-Bild-Marke "test" für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet.

Ãœberwindung des Schutzhindernisses durch Benutzung des Zeichens "test"?

Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft könne indes durch Benutzung der Marke überwunden werden. Davon war das Bundespatentgericht aufgrund der Marktstellung des von der Stiftung Warentest herausgegebenen Magazins mit der Bezeichnung "test" und eines Meinungsforschungsgutachtens ausgegangen.

Verkehrsdurchsetzung nicht feststellbar

Anders als das Bundespatentgericht hat der Bundesgerichtshof aber angenommen, dass das Ergebnis des Ende 2009 eingeholten Meinungsforschungsgutachtens für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt, nicht ausreicht. Nach diesem Gutachten sahen nach Bereinigung von Fehlzuordnungen lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Dies reiche für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht aus, so der Bundesgerichtshof. Da die Markeninhaberin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt, sei zudem nicht auszuschließen, dass dieser Anteil sich bis zu dem für die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte. Die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichten für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens entgegenstehe.

Zurückverweisung an das Bundespatentgericht für weitere Feststellungen

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Bundespatentgericht daher zurückverwiesen, das noch weitere Feststellungen treffen müsse. Insbesondere sei noch zu klären, ob die Marke "test" - wie das Patent- und Markenamt angenommen hat - im Jahre 2004 zu Unrecht eingetragen worden ist. Eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke könne nur gelöscht werden, wenn sie - mangels Verkehrsdurchsetzung - zu Unrecht eingetragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.

(tg) - Quelle: PM Nr. 175/2013 des BGH vom 18.03.2013

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2505
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