Kurz notiert // Glückspielrecht
Bundesverwaltungsgericht
Fantasy-League-Spiel "Super-Manager" ist kein Glücksspiel
BVerwG Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12; Vorinstanzen: VGH Mannheim, Urteil vom 23.05.2012 - 6 S 389/11; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2010 - 3 K 3226/09
MIR 2013, Dok. 069, Rz. 1
1
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2013 (8 C 21.12) entschieden, dass das im Internet veranstaltete und beworbene Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags ist.
Zur Sache:
Die Klägerin, ein in Berlin ansässiges Medienunternehmen, bot im Internet für die Bundesliga-Saison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel "Super-Manager" an. Die Teilnehmer konnten gegen Zahlung von EUR 7,99 unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag der Bundesliga neu festlegen und auf der Grundlage einer Jury-Bewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen. Ein Teilnehmer durfte höchstens zehn Teams aufstellen, von denen jedes dritte kostenlos war. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der Super-Manager der Saison 2009/2010 gewann EUR 100.000,00 in bar. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung aufgehoben und festgestellt, das "Super-Manager"-Spiel falle nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Super Manager" fällt nicht unter den Glückspielstaatsvertrag - Eintritt/Budget ist nicht gleich Einsatz
Die Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das "Super-Manager"-Spiel sei nicht als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einzuordnen. Diese Vorschrift setze neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu müsse es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen genüge nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr ("Eintrittsgeld") gefordert wird. Die Teilnahmegebühr vermittele lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das Entgelt für das "Super-Manager"-Spiel stelle lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestatte nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen. Erst an die Zusammenstellung des Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpfe sich die Gewinnchance.
Auslegung des Glücksspielbegriffs darf nicht überdehnt werden.
Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen, so das Gericht. Sie seien verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das sei nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden könne. So liege es nach den - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei dem "Super-Manager"-Spiel. Insbesondere lassen die Spielregeln es auch nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren könne im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.
(tg) - PM Nr. 73/2013 des BVerwG vom 16.10.2013
Zur Sache:
Die Klägerin, ein in Berlin ansässiges Medienunternehmen, bot im Internet für die Bundesliga-Saison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel "Super-Manager" an. Die Teilnehmer konnten gegen Zahlung von EUR 7,99 unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag der Bundesliga neu festlegen und auf der Grundlage einer Jury-Bewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen. Ein Teilnehmer durfte höchstens zehn Teams aufstellen, von denen jedes dritte kostenlos war. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der Super-Manager der Saison 2009/2010 gewann EUR 100.000,00 in bar. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung aufgehoben und festgestellt, das "Super-Manager"-Spiel falle nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Super Manager" fällt nicht unter den Glückspielstaatsvertrag - Eintritt/Budget ist nicht gleich Einsatz
Die Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das "Super-Manager"-Spiel sei nicht als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einzuordnen. Diese Vorschrift setze neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu müsse es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen genüge nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr ("Eintrittsgeld") gefordert wird. Die Teilnahmegebühr vermittele lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das Entgelt für das "Super-Manager"-Spiel stelle lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestatte nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen. Erst an die Zusammenstellung des Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpfe sich die Gewinnchance.
Auslegung des Glücksspielbegriffs darf nicht überdehnt werden.
Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen, so das Gericht. Sie seien verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das sei nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden könne. So liege es nach den - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei dem "Super-Manager"-Spiel. Insbesondere lassen die Spielregeln es auch nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren könne im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.
(tg) - PM Nr. 73/2013 des BVerwG vom 16.10.2013
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2504
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