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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 201/11

Markenheftchen II - Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.

BGB §§ 242, 705; HGB § 128

Leitsätze:*

1. Soweit der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten dieser auch persönlich (und unbeschränkt) haftet, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld analog § 128 HGB auch für die persönliche Haftung des Gesellschafters maßgebend (BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00). Allerdings hat die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen anderen Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unterlassungspflichten nicht bestehen. Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen.

2.

a) Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.

b) Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.

MIR 2013, Dok. 061


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.09.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2496

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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