Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZB 68/12
Keine Verfahrensgebühr für Kostenwiderspruch im Verfügungsverfahren - Bei einem anwaltlichen Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen den Antragsgegner ergangene Kostenentscheidung, fällt keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG an.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1
Leitsätze:*1. Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).
2. Der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung ab (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - I ZB 38/02; BGH, Beschluss vom 26.06.2003 - I ZB 11/03).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.09.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2494
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17, MIR 2018, Dok. 060
Voraussetzungen der Speicherung dynamischer IP-Adressen - über den Nutzungsvorgang hinaus
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 021
Durchschnittliche Sternebewertung - Zur Werbung mit der Angabe "Bekannt aus: ..." und mit einer aus Kundenbewertungen resultierenden durchschnittlichen Sternezahl
OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023 - 15 U 108/22, MIR 2023, Dok. 067
"Abonnieren" ist nicht "zahlungspflichtig bestellen" - Bestellbuttons für werbefreie Nutzung bei Facebook und Instagram nicht eindeutig genug
Oberlandesgericht Düsseldorf, MIR 2024, Dok. 015
Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten der zugleich auch Rechtsanwalt ist
BFH, Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17, MIR 2020, Dok. 021