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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZB 68/12

Keine Verfahrensgebühr für Kostenwiderspruch im Verfügungsverfahren - Bei einem anwaltlichen Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen den Antragsgegner ergangene Kostenentscheidung, fällt keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG an.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1

Leitsätze:*

1. Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).

2. Der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung ab (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - I ZB 38/02; BGH, Beschluss vom 26.06.2003 - I ZB 11/03).

MIR 2013, Dok. 059


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.09.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2494

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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