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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 21/12

Einkaufswagen III - Zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für die Gestaltung eines Einkaufswagenmodells.

UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b

Leitsätze:*

1. Der Vertrieb einer Nachahmung kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 170/05 - ICON; BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 158/07 - Modulgerüst II; BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10 - Seilzirkus).

2. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt auch für Erzeugnisse, die technisch bedingte Merkmale aufweisen (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 - Femur-Teil). Technisch notwendige Merkmale können allerdings keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen (BGH, Urteil vom 08.12.1999 - I ZR 101/97 - Modulgerüst I). Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit-)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unter- nehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 - Femur-Teil). Daneben kann auch eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - I ZR 124/06 - LIKEaBIKE; BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 21/11 - Sandmalkasten). Entsprechendes gilt für ästhetische Merkmale der Formgestaltung, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merk- malen geeignet sein können, als Herkunftshinweis zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1984 - I ZR 128/82 - Tchibo/Rolex I; BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I ZR 151/02 - Jeans I). Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, besteht keine Veranlassung, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vorneherein abzusprechen.

3. Das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart setzt eine Bekanntheit des Erzeugnisses nicht voraus. Gleichwohl kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH, Urteil vom 15.06.2000 - I ZR 90/98 - Messerkennzeichnung; BGH, Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 - Femur-Teil).

4. Eine unlautere Rufausnutzung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG liegt vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugutekommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1995 - I ZR 240/93 - Vakuumpumpen; BGH, Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 - Femur-Teil). Eine unlautere Rufausnutzung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG kann allerdings auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 30/02 - Klemmbausteine III). Dasselbe gilt, wenn der Nachahmende nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers beim Eindringen in dessen Markt die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber informiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 214 f. - Klemmbausteine III; BGH, Urteil vom 15.04.2010 - I ZR 145/08 - Femur-Teil). Ein bei dieser Gesamtabwägung zu berücksichtigendes Kompatibilitätsinteresse kann auch in Fällen bestehen, in denen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übereinstimmung der Produkte in äußeren, nicht mehr unter Sonderschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem Originalerzeugnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 136/11 - Regalsystem). Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen der angesprochene Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet, weil den Wettbewerbern in der Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 18.12.1968 - I ZR 130/66 - Buntsreifensatin II).

5.

a) Hat der Tatrichter im Rahmen der Feststellung der Verkehrsauffassung auf Anlagen, Produkte oder Modelle Bezug genommen, müssen diese zur Akte genommen oder das Ergebnis des Augenscheins muss protokolliert werden, damit das Revisionsgericht die Beurteilung des Berufungsgerichts nachprüfen kann.

b) Trotz einer nahezu identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale eines Originalprodukts kann eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (hier: Einkaufswagen für den Einzelhandel) ausgeschlossen sein, wenn wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs der Abnehmer ein Interesse an optisch kompatiblen Produkten besteht.

6. Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform grundsätzlich den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Leitet der Kläger die Unzulässigkeit des inkriminierten Verhaltens aus verschiedenen Unlauterkeitstatbeständen ab (hier: § 4 Nr. 9 Buchst. a und b und § 5 Abs. 2 UWG), stellen diese nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und keine verschiedenen Streitgegenstände dar (dazu: BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser).

MIR 2013, Dok. 055


Anm. der Redaktion: Leitsätze 5. a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.08.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2490

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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