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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013 - 5 U 32/12

Online-Kontaktformular keine Adresse der elektronischen Post - Ein Online-Kontaktformular ist keine E-Mail-Anschrift, damit keine Adresse der elektronischen Post im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und dieser auch nicht gleichwertig.

TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11, § 5, § 5a

Leitsätze:*

1. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift. Eine Telefon- oder Telefaxnummer ist keine E-Mail-Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post.

2. Ein Online-Kontaktformular ist ebenfalls keine E-Mail-Anschrift, damit keine Adresse der elektronischen Post und dieser auch nicht gleichwertig. Bei einem Online-Kontaktformular muss sich der Verbraucher insbesondere in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular "zwängen" lassen (z.B. beschränkte Zeichenzahl, erforderliche Wahl einer Rubrik/Thematik, Umfang bzw. Anzahl anhängbarer Dateien u.ä.).

3. Eine Erwartung des inländischen Referenzverbrauchers (d.h. durchschnittlich informierten und verständigen, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers, vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, MIR 2013, Dok. 039 - Marktführer Sport), der auf der (auch deutschsprachigen) Internetseite einer irischen Fluggesellschaft einen Flug bucht, es werde zur Anwendung deutschen Rechts kommen, lässt sich nicht feststellen. Ein gesonderter Hinweis auf eine - an sich zulässige - Rechtswahl-Klausel (hier: hinführend zur Anwendung irischen Rechts) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht notwendig.

MIR 2013, Dok. 039


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2474

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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