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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 14.05.2013 - 5 U 49/12

Kein Aufwendungsersatz bei nicht zugegangenem Abmahnschreiben - Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann nur verlangt werden, wenn ein Verletzer die in Rede stehende Abmahnung auch erhalten hat.

UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann nur verlangt werden, wenn ein Verletzer die in Rede stehende Abmahnung auch erhalten hat.

2. Eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung zwischen Verletzer und Unterlassungsgläubiger, welche geeignet ist, bestimmte Rechtspflichten zu begründen, entsteht nicht schon durch einen Wettbewerbsverstoß, sondern erst dadurch, dass der Störer abgemahnt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1989 - I ZR 63/88).

MIR 2013, Dok. 038


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2473

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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