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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - I ZR 194/12

Keine besondere Zuständigkeit eines Gerichts für Urheberrechtsstreitsachen bei Honorarklage - Bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit.

UrhG §§ 104, 105

Leitsätze:*

1. Urheberrechtsstreitsachen sind nach der Legaldefinition in § 104 Satz 1 UrhG alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der um Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisses geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) und Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtssachen spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 10.12.1987 - I AZR 801/87). Zwar ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen; betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zum Begriff der Patentstreitsache BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - X ZB 4/09 - Patentstreitsache; OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2012 - 32 SA 29/12).

2. Die Honorarforderung eines Rechtsanwalts für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtsstreitigkeit beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrecht geregelten Rechtsverhältnis ab. Eine solche Forderung ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soweit die Tätigkeit des Rechtsanwalts inhaltlich zwar von dem der Beauftragung zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird, führ dies jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrunde liegenden Rechtsangelegenheit teilt (OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2012 - 32 SA 29/12).

3. Bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die besondere Zuständigkeit eines Gerichts für Urheberrechtsstreitsachen ist nicht begründet.

MIR 2013, Dok. 024


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.04.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2459

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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