MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2013 - 3 W 81/13

Streitwert bei unberechtigter Verwendung eines Produktfotos - Der Streitwert für ein auf Unterlassung gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der unberechtigten Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf über eine Internetauktion entspricht in der Regel dem doppelten Lizenzsatz für die berechtigte Bildnutzung.

ZPO § 3, UrhG § 97 Abs. 1, GKG § 68 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 3 ZPO für einen (hier: urheberrechtlichen) Unterlassungsanspruch ist von dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen. Diese bemisst sich in Urheberrechtsstreitigkeiten einerseits nach dem Wert des verletzten Urheberrechts für den Antragsteller und dem sogenannten Angriffsfaktor andererseits. Der Angriffsfaktor wird dabei in erster Linie durch den Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung sowie den Grad eines etwaigen Verschuldens auf der Verletzerseite bestimmt. Die Streitwertangaben des Antragstellers haben eine Indizwirkung, sind aber für das Gericht nicht bindend. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Regel ein Abschlag von 1/3 des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen.

2. Der Streitwert für ein auf Unterlassung gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der unberechtigten Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf über eine Internetauktion entspricht - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls - in der Regel dem doppelten Lizenzsatz für die berechtigte Nutzung der Bilder (hier: bei drei Bildern 3 x EUR 150,00 x 2 = EUR 900,00; in Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 - I-22 W 58/12, MIR 2013, Dok. 001). Anknüpfungspunkt ist dabei die Lizenzgebühr, nicht der Lizenzschaden. Eine solche Bemessung wird einerseits dem Interesse des Antragstellers an einer wirkungsvollen Abwehr von Verstößen gegen sein Urheberrecht durch Verwendung der Bilder im Internet mit seinem extrem weiten Adressatenkreis gerecht, vermeidet aber gleichzeitig, dass sich der Streitwert zu weit von dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts entfernt.

MIR 2013, Dok. 013


Anm. der Redaktion: Das Gericht schließt sich mit seiner Entscheidung der Linie des OLG Hamm an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 - I-22 W 58/12, MIR 2013, Dok. 001).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.02.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2448

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige