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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Betrügerische Internetgeschäfte - Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche durch entgeltliche Kontoüberlassung.

BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 302/11; Vorinstanzen: AG Hoyerswerda, Urteil vom 30.12.2010 - 1 C 322/10; LG Bautzen, Urteil vom 14.10.2011- 1 S 23/11

MIR 2012, Dok. 057, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2012 (VIII ZR 302/11) entschieden, das auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, gegenüber dem durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Zur Sache:

Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von EUR 295,90 hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von EUR 400,00 monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.

Bei dem Verkäufer handelte es sich allerdings nur um einen fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit EUR 51.000,00 über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB). Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezwecke auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und sei daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

(tg) - Quelle: PM Nr. 215/2012 des BGH vom 20.12.2012

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.12.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2435
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