Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 102/10
Stimmt's? - Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2
Leitsätze:*1. Für die Annahme eines schutzfähigen Werktitels genügt es nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansieht, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden. Dieses Kriterium dient der Prüfung, ob einem Titel die für den Schutz als Werktitel nach § 5 Abs. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, ob sich die Bezeichnung, für die Titelschutz begehrt wird, überhaupt auf ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht.
2. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne (§ 5 Abs. 3 MarkenG) sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1993 - I ZR 25/91 - Zappel-Fisch; BGH, Urteil vom 24.04.1997 - I ZR 44/95 - PowerPoint).
3. Ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ist ein eigenes titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um eine besondere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheint (RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier; BGH, Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 152/96 - SZENE). Die erforderliche äußere Selbständigkeit liegt jedenfalls bei regelmäßigen Beilagen von Zeitungen, die sich inhaltlich mit bestimmten Themen befassen (RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier), sowie bei mehrseitigen Regionalteilen oder anderen Rubriken einer Tageszeitung (BGH, Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 47/07, MIR 2009, Dok. 252 - EIFEL-ZEITUNG) vor und kann auch bei einer einzelnen, thematisch besonders ausgerichteten Zeitungsseite gegeben sein (RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier, offengelassen in BGH, Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 152/96 - SZENE).
4.
a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.
b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.
5. Bei Werktiteln bezeichnet die Unterscheidungskraft die Eignung des Titels, ein Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen zu unterscheiden. Sie fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (BGH, Urteil vom 27.09.1990 - I ZR 87/89 - Pizza und Pasta). An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels sind nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 152/96 - SZENE). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Titels des Regionalteils einer Zeitung für anwendbar (BGH, Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 47/07, MIR 2009, Dok. 252 - EIFEL-ZEITUNG); sie gelten aber nicht in gleichem Maße für die Bezeichnung von einzelnen Artikeln, Serien schutzfähiger Artikel zu bestimmten Themengebieten oder regelmäßig erscheinenden Kolumnen. Da in diesen Fällen regelmäßig ein deutlich größerer Gestaltungsspielraum als bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln besteht, sind vielmehr höhere Anforderungen an die Unterscheidungskraft solcher Bezeichnungen zu stellen.
6. Das einem Titel eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt (hier: "Stimmt's"), besagt (allein noch) nicht, dass ein solcher Titel schon mit Benutzungsaufnahme Titelschutz erlangt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkehr die fragliche Überschrift auch als Titel eines titelschutzfähigen Werkes erkennt. Im Falle eines Kolumnentitels wird dies häufig voraussetzen, dass die Kolumne bereits mehrere Male und mit einiger Regelmäßigkeit erschienen ist. Denn andernfalls wird der Verkehr die Bezeichnung lediglich als Überschrift des einzelnen Artikels ansehen, für die ein Titelschutz nicht in Betracht käme.
7. Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Werktitel sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinn geschützt (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 181/02 - Das Telefon-Sparbuch). Die Verwechslungsgefahr ist dabei auf Grundlage einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren zu beurteilen; insbesondere der Kennzeichnungskraft des älteren Titels, der Werknähe und der Ähnlichkeit der Titel (vgl. BGHZ, 146, 56, 63 - Tagesschau; BGH, Urteil vom 06.06.2002 - I ZR 108/00). Bei Zeitschriftentiteln sind zudem die Marktverhältnisse sowie Charakter, Erscheinungsbild, Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der Zeitschrift zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 27/99 - Auto Magazin). Diese Grundsätze geltend auch für die Beurteilung selbständig schutzfähiger Teile einer Zeitung oder Zeitschrift.
8. Soweit die langjährige Benutzung eines Titels zwar dessen Kennzeichnungskraft verstärken kann, rechtfertigt das aber nicht die Annahme, die Benutzung habe im Fall eines nur schwach unterscheidungskräftigen Titels zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft geführt. Ein Werktitel, der von Haus aus nur eine schwache Unterscheidungskraft aufweist, wird in der Regel durch intensive Benutzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangen. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft wäre eine gesteigerter Verkehrsbekanntheit erforderlich, die das von Haus aus nur schwach unterscheidungskräftige Zeichen im Zweifel aufgrund einer besonders intensiven Benutzung erreichen könnte.
9. Beim Titelschutz reichen Titelidentität und Ähnlichkeit der mit dem Titel bezeichneten Inhalte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ohne Weiteres aus (wird ausgeführt).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.11.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2425
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