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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Die zusätzliche Bezeichnung eines natürlichen Mineralwassers mit "Biomineralwasser" ist nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend und unzulässig.

BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011 - 3 O 819/10; OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2011 - 3 U 354/11

MIR 2012, Dok. 043, Rz. 1


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Mit Urteil vom 13.09.2012 (I ZR 230/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" für ein natürliches Mineralwasser nicht unter dem Aspekt einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend ist. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass der Verkehr bei der Bezeichnung eines Mineralwassers mit "Biominieralwasser" erwarte, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Rückstände und Schadstoffe deutlich unterschritten werden.

Zur Sache:

Der Beklagte bietet ein natürliches Mineralwasser an. Dieses Wasser bezeichnet und bewirbt er als "Biomineralwasser". Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält dies für irreführend. Der Verkehr verbinde mit "Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der von der Zentrale erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage hinsichtlich der beanstandeten Verwendung des Begriffs "Biomineralwasser" abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Aber Vorsicht: Ein "Biomineralwasser" muss die gesetzlichen Grenzwerte für Rückstände und Schadstoffe deutlich unterschreiten.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Verkehr erwarte von einem als "Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreiten, unterscheiden sich aber von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liegt, so der Bundesgerichtshof. Ob das vom Beklagten vertriebene Mineralwasser diese hohen Reinheitserwartungen erfüllt, stand im entschiedenen Fall allerdings nicht im Streit.

Der Verkehr erwarte auch nicht, dass die Verwendung der Angabe "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führe nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung "natürliches Mineralwasser" anzugeben, stehe der zusätzlichen Bezeichnung als "Biomineralwasser" ebenso nicht entgegen.

(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 149/2012 vom 13.09.2012

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.09.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2421
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