Rechtsprechung
BGH, vom 18.01.2012 - I ZR 17/11
Honda-Grauimport - Zur allgemeinen Verwirkung von Unterlassungsansprüchen im Markenrecht auf Grundlage des § 242 BGB.
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242
Leitsätze:*1. Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, bei dem der Verstoß gegen Treu und Glauben in der Illoyalität der verspäteten Rechtsausübung liegt (vgl. BGHZ 25, 47, 51f.; BGH, Urteil vom 29.02.1984 - VIII ZR 310/82).
2.
a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 - Universitätsemblem).
b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag.
3. Längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen eines Händlers begründen, der Markeninhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen - jeweils neue - Rechtsverletzungen vorgehen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.07.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2411
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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