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Rechtsprechung



BGH, vom 19.10.2011 - I ZR 140/10

Vorschaubilder II - Zur Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen, wenn diese Abbildungen von (auch unberechtigten) Dritten ins Internet eingestellt worden sind.

UrhG § 12 Abs. 2, § 19a, 23 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 44a, 51

Leitsätze:*

1. Die Wiedergabe einer Fotografie als Vorschaubild (Thumbnail) in einer Bildersuchmaschine stellt keine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts der Fotografie dar (§ 12 Abs. 2 UrhG). Solche Vorschaubilder sind auch nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) der betreffenden Fotografie anzusehen und auch nicht als vorübergehende Vervielfältigung (§ 44a UrhG) zulässig oder vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08, MIR 2010, Dok. 078 - Vorschaubilder I).

2. Allein durch das Einstellen der Abbildung einer urheberrechtlichen geschützten Fotografie ins Internet räumt ein Berechtigter anderen Internetnutzern weder ausdrücklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08, MIR 2010, Dok. 078 - Vorschaubilder I).

3. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes (§ 19a UrhG) kann nicht nur dann zu verneinen sein, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlaubt. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein.

4. Räumt ein Berechtigter einem Dritten ohne Einschränkungen das Recht ein, die Abbildung eines Werkes oder Lichtbildes im Internet öffentlich zugänglich zu machen, erteilt er damit in der Regel zugleich die Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt.

5.

a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.

b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).

6. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Einwilligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch Bildersuchmaschinen erteilt (hier: durch das Einstellen der Abbildung ins Internet ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen), verhält sich der Berechtigte widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber einer solchen Bildersuchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder von Dritten welchen er eine Zustimmung erteilt hat ins Internet eingestellt worden sind. Ein solches Verhalten ist auch unter dem Grundsatz einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08, MIR 2010, Dok. 078 - Vorschaubilder I).

MIR 2012, Dok. 016


Anm. der Redaktion: Leitsätze 5 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Die Entscheidung Vorschaubilder I ist veröffentlicht in MIR 2010, Dok. 78.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.04.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2394

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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