Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011 - 6 W 234/11
Gegenstandswert beim Angebot eines Musikstücks in einer Internet-Tauschbörse - Die Festsetzung des Streitwerts für einen auf Unterlassung des Angebots eines einzelnen Musikstücks aus einem Sampler in sogenannten Tauschbörsen gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit EUR 3.000,00 kann angemessen sein.
ZPO §§ 3, 91a Abs. 2; GKG §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 68 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist beim Angebot eines ganzen aktuellen Musikalbums mit EUR 10.000,00 festzusetzen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2011 - 6 W 44/11). Bei dem Angebot eines einzelnen Titels (Musikstücks) aus einem Sampler kann die Festsetzung eines Gegenstandswertes von EUR 3.000,00 für einen solchen Antrag angemessen sein.
2. Zur Glaubhaftmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Urheberrechtsverletzungen in so genannten Internet-Tauschbörsen (Filesharing).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.12.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2373
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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