Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 119/10
Innerhalb 24 Stunden - Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Google AdWords-Anzeige stellt nicht ohne weiteres eine relevante Irreführung der Verbraucher dar.
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen - Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.
2. Ein überwiegender Großteil der Verbraucher erwartet nicht eine gänzlich einschränkungslose Auslieferung von Warenbestellungen auch zu Abend- und Nachtzeiten sowie an Sonntagen und ist damit vertraut, dass ein 24-Stunden-Lieferservice im Allgemeinen nicht einschränkungslos gewährleistet wird.
3. Bei der Werbeaussage "Orginalpatronen innerhalb 24 Stunden" im Rahmen einer Google AdWords-Anzeige handelt es sich um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die - ähnlich einer Überschrift - dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zu Kenntnis zu nehmen, auf die der Link (der Anzeige) verweist. In einer solchen Werbeaussage liegt keine "dreiste Lüge", d.h. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2000 - I ZR 222/97 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung).
Der Durchschnittsverbraucher wird durch eine solche Werbung nicht in die Irre geführt, wenn er nach dem durch die Werbung allenfalls veranlassten Aufruf der verlinkten Internetseite sofort und in von ihm nicht zu übersehender Weise davon unterrichtet wird, dass bei dem (24-Stunden-) Lieferservice des Werbenden bestimmten Einschränkungen bestehen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.11.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2368
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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