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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Teddybären, Badeentchen, Sonnenschirme - Bildmotive, wie sie ein Originalhersteller für die Zuordnung von Druckerpatronen zu seinen Druckern benutzt, dürfen auch von Herstellern kompatibler Druckerpatronen benutzt werden.

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 48/10 - Teddybär; Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2008 - 38 O 185/07; OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2010 - 20 U 190/08

MIR 2011, Dok. 079, Rz. 1


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Bildmotive, wie sie ein Originalhersteller von Druckern und Druckerverbrauchsmaterial für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern auf seinen Verpackungen benutzt, dürfen grundsätzlich auch für kompatible Druckerpatronen von Drittherstellern verwendet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.09.2011 (I ZR 48/10).

Zur Sache:

Die Klägerin - die EPSON Deutschland GmbH - produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen. Seit Mitte 2002 bringt sie neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die die Patronen geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme an, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind dabei in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung.

Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der unter anderem ebenfalls Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch Patronen die für Drucker anderer Hersteller geeignet sind; darunter auch solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen der Patronen der Beklagten zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.

Die Klägerin ist der Ansicht, diese Übernahme der Bildmotive sei insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht gab ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht statt. Die Berufung der Beklagten hatte daraufhin nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies nunmehr die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft reicht für eine unlautere Rufausbeutung nicht aus.

Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei - ähnlichen - Bildmotive durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Dies beurteilte der Bundesgerichtshofs anders. Nach der § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG sowie Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (Richtlinie 2006/114/EG) sei eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine (reine) Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hatte, stehe der Beeinträchtigung des Rufs aber nicht gleich.

Frage der Rufausnutzung unter Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher zu beantworten.

Ebenfalls komme ein Verbot wegen Rufausnutzung (§ 4 Nr. 9 lit. b 1. Alt. UWG) nicht in Betracht. Im Rahmen vergleichender Werbung sei eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, sei insoweit eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden könne. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern - auch nach dem Vortrag der Klägerin - vor allem an den betreffenden Bildmotiven orientieren, müsse es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen, so der BGH.

(tg) - Quelle: PM Nr. 146/2011 des BGH vom 28.09.2011

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.09.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2357
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