KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011 - 19 U 109/10
Verpflichtung einer Werbeagentur zur Markenrecherche? - Zur Frage, wann und inwieweit eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur zu einer markenrechtlichen Prüfung oder zur Aufklärung über deren Nichterbringung verpflichtet sein kann.
BGB §§ 133, 157
Leitsätze:
1. Bei einer vereinbarten Vergütung von lediglich EUR 770,00 für die Erstellung eines (Werbe-) Logos kann ohne ausdrückliche Vereinbarung bei einer im Lichte von §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass der Auftragnehmer (hier: eine Werbeagentur) neben der Erstellung des Logos selbst auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche schuldet.
2. Bei Fehlen einer gesonderten (ausdrücklichen) Parteiabrede ist regelmäßig davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1972 - VII ZR 49/71; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2003, 309). Diese Verpflichtung einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen gilt gleichwohl nicht uneingeschränkt sondern wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. Insoweit sind wesentliche Parameter für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme der mit rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand sowie das Verhältnis der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung.
3. Bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung kann eine Werbeagentur auch ohne gesonderte Vereinbarung zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung verpflichtet sein. Aufgrund des mit einem größeren Werbevolumens verbundenen gesteigerten Haftungsrisiko und aufgrund der Vereinbarung einer nicht offenkundig unauskömmlichen Vergütung, kann der Auftraggeber in einem solchen Fall davon ausgehen, dass die Werbeagentur umfassend, d.h. nicht lediglich kreativ tätig wird, sondern auch unter Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme tätig wird.
4. Grundsätzlich ist eine Werbeagentur nicht verpflichtet, einen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Logos ohne begleitende Markenrecherche vorgenommen wird. Ein solche Pflicht zur gesonderten Aufklärung besteht regelmäßig nicht. Dies gilt umso mehr, wenn sich aufgrund einer eng gefassten Leistungsbeschreibung und der Vereinbarung einer vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass eine (kostenintensive) Markenrecherche von der beauftragten Werbeagentur nicht vorgenommen werden wird.
5. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil (Vertragspartner) über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 123/09). Grundsätzlich ist jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentschließung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko beschaffen. Eine ungefragte Aufklärung kann der Vertragspartner redlicherweise nur verlangen wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsachen zu informieren und darüber hinaus ein Informationsgefälle zu seinen Lasten besteht (BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 123/09).
MIR 2011, Dok. 078
Anm. der Redaktion: Auf diesen Hinweisbeschluss hat der Senat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit - rechtskräftigen - Beschluss vom 29.03.2011 zurückgewiesen.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.09.2011
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