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Rechtsprechung



OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 - 6 U 14/11

Vertragsformulare aus dem Internet sind AGB - Bei einem aus dem Internet heruntergeladenen Formular für einen Kaufvertrag kann es sich grundsätzlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln.

BGB §§ 305 Abs. 1, 309 Nr. 7 a und b

Leitsätze:*

1. Bei einem aus dem Internet heruntergeladenen Formular für einen Kaufvertrag (hier: für einen gebrauchten PKW) kann es sich grundsätzlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB) handeln. Insoweit reicht es aus, dass ein solches Vertragsformular von Dritten für die mehrfache Verwendung formuliert worden ist. Dass das Formular von dem Verwender selbst nur einmal verwendet wird, ist unerheblich.

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließt, erfasst auch Schadenersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. Solche Klauseln sind mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06; OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - 28 U 147/04).

MIR 2011, Dok. 076


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.09.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2354

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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