Kurz notiert
Bundesgerichtshof
eBay-Mitglied haftet nicht ohne Weiteres vertraglich bei unbefugter Verwendung seines eBay-Mitgliedskontos.
BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09; Vorinstanzen: LG Dortmund, Urteil vom 23.12.2008 – 3 O 508/08; OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2009 – I-2 U 50/09
MIR 2011, Dok. 049, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.05.2011 (Az. VIII ZR 289/09) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Zur Sache
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von EUR 1,00 zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von EUR 1.000,00 abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit EUR 33.820,00 beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 1.000,00 auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von EUR 32.820,00.
Zwischen den Parteien war streitig, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9 dazu:
"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften im Rahmen von eBay grundsätzlich die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.
Unsorgfältige Verwahrung von Daten eines eBay-Mitgliedskontos allein reicht für Zurechnung nicht aus
Die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos allein habe insoweit noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart seien, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter, so der Bundesgerichtshof. Zwischen den Parteien sei daher vorliegend kein wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 84/2011 des BGH vom 11.05.2011
Zur Sache
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von EUR 1,00 zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von EUR 1.000,00 abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit EUR 33.820,00 beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 1.000,00 auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von EUR 32.820,00.
Zwischen den Parteien war streitig, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9 dazu:
"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften im Rahmen von eBay grundsätzlich die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.
Unsorgfältige Verwahrung von Daten eines eBay-Mitgliedskontos allein reicht für Zurechnung nicht aus
Die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos allein habe insoweit noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart seien, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter, so der Bundesgerichtshof. Zwischen den Parteien sei daher vorliegend kein wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 84/2011 des BGH vom 11.05.2011
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2327
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