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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 212/08

Mega-Kasten-Gewinnspiel - Anwaltshaftung wegen fehlerhafter marken- und wettbewerbsrechtlicher Beratung und Mitverschulden des Mandanten.

BGB §§ 254 Abs. 1, 278

Leitsätze:*

1. Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen.

2. Der Einwand des Mitverschuldens greift zwar nicht, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Vertragsinhalt allein dem in Anspruch genommenen Berater (hier: Rechtsanwalt) oblag (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 276/03). Bei einem Beratungsfehler des (Erst-) Anwalts gilt dies grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein (danach beauftragter) Zweitanwalt pflichtwidrig einen eigenen Schadensbeitrag gesetzt hat. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus dass dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, er durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 20.01.1994 - IX ZR 46/93; BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 132/01). Eine solche Obliegenheit des Mandanten besteht dann, wenn er um die Gefährdung seiner rechtlichen Interessen weiß (hier: durch eine markenrechtliche Abmahnung). Bemüht er sich dann mit (erneuter) anwaltlicher Hilfe darum, Nachteile abzuwenden oder zu verringern, so wird der Zweitanwalt zugleich zur Erfüllung der Obliegenheiten des Mandanten zur Schadensabwehr im Hinblick auf die Pflichtverletzung des Erstanwalts tätig (BGH, Urteil vom 15.07, 1994 - IX ZR 204/93).

3. Bei der Anwaltshaftung ist für die haftungsbegründende Kausalität lediglich erforderlich, dass der Pflichtverstoß nachteilige Folgen auslösen kann (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 249/02).

4. Der Rechtsanwalt hat seine Beratung darauf zu erstrecken, dem Auftraggeber die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- und Rechtslage Anlass gibt, sowie mögliche Risiken und deren abschätzbares Ausmaß darzulegen und sie mit ihm zu erörtern. Verharmlosenden Vorstellungen des Mandanten hat der Anwalt entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2006 - IX ZR 76/04; BGH, Urteil vom 07.02.2008 - IX ZR 149/04; BGH, Urteil vom 03.07.2008 - III ZR 189/07). Hierbei suggeriert dem Mandanten schon die Angabe, eine hunderprozentige Sicherheit, dass eine bestimmte Handlung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, sei nicht gegeben, dass nur ein geringes Restrisiko der Unzulässigkeit besteht. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Angabe noch durch die - unzutreffende - Behauptung bestärkt wird, die letzte Gerichtsentscheidung zu dem betreffenden Sachverhalt (hier: Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz) liege bereits Jahrzehnte zurück (hier: 30 Jahre).

MIR 2011, Dok. 039


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.04.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2317

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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