Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Original Kanchipur - Zur Werbung für Einführungspreise mit durchgestrichenen, höheren Preisangaben.
BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur; Vorinstanzen: LG Freiburg, Urteil vom 07.03.2008 - 12 O 153/07; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009 - 4 U 49/08
MIR 2011, Dok. 029, Rz. 1
1
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist wettbewerbsrechtlich nur dann zulässig,
wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2011 (I ZR 81/09 - Orginal Kanchipur) hervor.
Zur Sache
Der Beklagte, ein Teppichhändler mit Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: Die Werbung für Einführungspreise mit durchgestrichenen, höheren Preisangaben, muss eine zeitliche Begrenzung enthalten und deutlich Angaben hierzu enthalten
Wie das Berufungsgericht war auch der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige entgegen § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot.
Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis wirbt, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlangen will, müsse er angeben, ab wann er diesen - regulären - Preis in Rechnung stellt. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 44/2011 des BGH vom 18.03.2011
Zur Sache
Der Beklagte, ein Teppichhändler mit Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: Die Werbung für Einführungspreise mit durchgestrichenen, höheren Preisangaben, muss eine zeitliche Begrenzung enthalten und deutlich Angaben hierzu enthalten
Wie das Berufungsgericht war auch der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige entgegen § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot.
Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis wirbt, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlangen will, müsse er angeben, ab wann er diesen - regulären - Preis in Rechnung stellt. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 44/2011 des BGH vom 18.03.2011
Online seit: 18.03.2011
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