Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Kreditkartenwerbung - Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Zusendung von Werbeschreiben mit personalisierten Kreditkarten.
BGH, Urteil vom 03.03.2011 - I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung; Vorinstanzen: LG Bonn, Urteil vom 23.04.2009 - 14 O 18/09; OLG Köln, Urteil vom 02.10.2009 - 6 U 95/09
MIR 2011, Dok. 025, Rz. 1
1
Die Versendung persönlich adressierter Werbeschreiben, denen eine auf dem Namen des Empfängers ausgestellte Kreditkarte beigefügt ist, die der Bankkunde nach Rücksendung eines als "Freischaltauftrag" bezeichneten Formulars verwenden kann, ist weder unter dem Aspekt einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten (§ 4 Nr. 1 UWG) noch wegen unzumutbarer Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) wettbewerbswidrig. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2011 (I ZR 167/09 - Kreditkartenwerbung - Veröffentlichtung in MIR folgt) hervor.
Zur Sache
Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 solche Werbeschreiben an eine Vielzahl ihrer Kunden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), hat darin einen Wettbewerbsverstoß gesehen - insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens und einer unzumutbaren Belästigung - und die Deutsche Postbank AG auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies auch die Revision vzbv zurück.
Entscheidung des BGH: Keine unzulässige Einflussnahme - Keine unzumutbare Belästigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts. Eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG liege nicht vor. Der Verbraucher kenne die Funktionsweise einer Kreditkarte. Er wisse aufgrund des Werbeschreibens auch, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des so genannten "Freischaltauftrags" eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.
Aufwand für sichere Entsorgung personalisierter Kreditkarten führt nicht zur unzumutbaren Belästigung
Der Kunde werde durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht unzumutbar belästigt (§ 7 Abs. 1 UWG). Zwar würden sich die Kunden aufgrund der, auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarte häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führe aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreite, sei durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Danach überwiege hier das Interesse des werbenden Unternehmens - der Postbank - an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.
§ 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB war hier (noch) nicht einschlägig
Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der hier angegriffenen Werbung ohne Belang. Zur Frage, ob eine solche Werbung nunmehr etwa nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 675, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB als wettbewerbswidrig eingestuft werden kann, hat sich der Bundesgerichtshof daher wohl nicht geäußert.
(tg) - PM Nr. 37/2011 des BGH vom 03.03.2011
Zur Sache
Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 solche Werbeschreiben an eine Vielzahl ihrer Kunden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), hat darin einen Wettbewerbsverstoß gesehen - insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens und einer unzumutbaren Belästigung - und die Deutsche Postbank AG auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies auch die Revision vzbv zurück.
Entscheidung des BGH: Keine unzulässige Einflussnahme - Keine unzumutbare Belästigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts. Eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG liege nicht vor. Der Verbraucher kenne die Funktionsweise einer Kreditkarte. Er wisse aufgrund des Werbeschreibens auch, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des so genannten "Freischaltauftrags" eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.
Aufwand für sichere Entsorgung personalisierter Kreditkarten führt nicht zur unzumutbaren Belästigung
Der Kunde werde durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht unzumutbar belästigt (§ 7 Abs. 1 UWG). Zwar würden sich die Kunden aufgrund der, auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarte häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führe aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreite, sei durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Danach überwiege hier das Interesse des werbenden Unternehmens - der Postbank - an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.
§ 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB war hier (noch) nicht einschlägig
Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der hier angegriffenen Werbung ohne Belang. Zur Frage, ob eine solche Werbung nunmehr etwa nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 675, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB als wettbewerbswidrig eingestuft werden kann, hat sich der Bundesgerichtshof daher wohl nicht geäußert.
(tg) - PM Nr. 37/2011 des BGH vom 03.03.2011
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.03.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2303
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