MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011 - 6 W 177/10

Wesentliche Informationen bei Werbung mit Testergebnissen - Bei einer Werbung mit knapp überdurchschnittlichen Testergebnissen (hier: der Stiftung Warentest) ist der Werbende verpflichtet, erkennbar zu machen, welchen Rang das beworbene Produkt in dem betreffenden Test einnimmt.

UWG § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2

Leitsätze:*

1. Bei einer Werbung mit Testergebnissen (hier: der Stiftung Warentest) ist die Information, wie die Bewertung des beworbenen Produkts in das Testumfeld einzuordnen ist, für den angesprochenen Verbraucher wesentlich für seine Kaufentscheidung (§ 5a Abs. 2 UWG). Es kann insoweit irreführend sein, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1982 - I ZR 71/80 - Test gut).

2. Auch dann, wenn das Testergebnis (hier: "gut") eines beworbenen Produkts (noch) knapp über der Durchschnittsnote liegt, hat der Werbende erkennbar zu machen, welchen Rang das Produkt in dem betreffenden Test einnimmt. Entscheidet sich ein Unternehmer - was ihm unbenommen bleibt - dazu, seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen wie denen der Stiftung Warentest zu bewerben, kann von ihm auch eine solche Kenntlichmachung verlangt werden. Als Maßstab können dabei die von der Stiftung Warentest aufgestellten als solche aber unverbindlichen Richtlinien der Stiftung Warentest herangezogen werden, welche in Ziffer I. 5) die Angabe des Ranges des verwendeten Qualitätsurteils vorsehen, was dadurch geschehen kann, dass der Werbende den Rangplatz benennt, die erzielte Durchschnittsnote angibt oder mitteilt, welche Notenstufe wie oft erreicht wurden.

3. Zur Einschränkung der Mitteilungspflicht betreffend wesentlicher Informationen wegen der Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG bei einem Fernsehwerbespot.

MIR 2011, Dok. 021


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2299

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige