Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Produktbilder sind Teil der Produktbeschreibung - Zum gesetzlichen Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs gegenüber Schadenersatzansprüchen bei Sachmängeln.
BGH, Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 346/09; Vorinstanzen: AG Merseburg, Urteil vom 15.01.2009 – 6 C 245/08 (VI); LG Halle, Urteil vom 12.11.2009 – 1 S 21/09
MIR 2011, Dok. 004, Rz. 1
1
Produktbilder, die Ausstattungsmerkmale (hier: eine Standheizung) eines in einer Internet-Restwertbörse angebotenen Pkw zeigen, gehören grundsätzlich auch dann zur Fahrzeugbeschreibung, wenn die abgebildeten Merkmale nicht (textlich) als Zusatzausstattung genannt werden. Fehlt in dem übergebenen Pkw diese Ausstattung, kann dem Käufer zunächst ein Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 BGB zustehen, bevor - insoweit gesetzlich nachrangig - Schadenersatzanprüche geltend gemacht werden können. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2011 (VIII ZR 346/09) hervor.
Zur Sache
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von EUR 5.120 wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin machte gegen die Beklagte daraufhin die Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung als Schadenersatz geltend.
Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, wies das Landgericht die Berufung der Klägerin zurück.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Vorrang der Nacherfüllung
Die Revision der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung stehe der Klägerin nicht zu, so der BGH.
Lege man das Vorbringen der Klägerin zugrunde (hier: Fahrzeugbeschreibung mit Lichtbildern, auf denen eine Standheizung abgebildet war), so habe diese allerdings gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung gegen die Verkäuferin. Dieser Anspruch sei auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung für den Erwerb und Einbau der gebrauchten Standheizung gerichtet. Diesen Nacherfüllungsanspruch hätte die Klägerin zunächst vergeblich geltend machen müssen, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen könne; sonst würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 3/2011 des BGH vom 12.01.2011
Zur Sache
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von EUR 5.120 wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin machte gegen die Beklagte daraufhin die Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung als Schadenersatz geltend.
Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, wies das Landgericht die Berufung der Klägerin zurück.
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Die Revision der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung stehe der Klägerin nicht zu, so der BGH.
Lege man das Vorbringen der Klägerin zugrunde (hier: Fahrzeugbeschreibung mit Lichtbildern, auf denen eine Standheizung abgebildet war), so habe diese allerdings gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung gegen die Verkäuferin. Dieser Anspruch sei auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung für den Erwerb und Einbau der gebrauchten Standheizung gerichtet. Diesen Nacherfüllungsanspruch hätte die Klägerin zunächst vergeblich geltend machen müssen, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen könne; sonst würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 3/2011 des BGH vom 12.01.2011
Online seit: 13.01.2011
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