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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 214/07

Rote Briefkästen - Zur Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

UWG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Der Umstand, dass ein Unternehmen die gleichen Leistungen anbietet wie sein Mitbewerber, bleibt bei der Prüfung der Irreführung über die betriebliche Herkunft (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG) außer Betracht. Das Dienstleistungsangebot ist insoweit Bezugsobjekt für die Prüfung, ob eine Irrefühung vorliegt, nicht aber selbst Kriterium dieser Prüfung. Eine Irreführung über die betriebliche Herkunft kann auch nicht mit einer Ähnlichkeit von Produktmerkmalen begründet werden, die gerade selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2004 - I ZR 326/01 - Puppenausstattungen zu § 4 Nr. 9 UWG).

2. Eine glatt beschreibende Angabe (hier: Brief24) trägt regelmäßig nicht zur Irreführung über die betriebliche Herkunft bei, weil sie die angebotene Ware oder Leistung nur beschreibt.

3. Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.

4. Fehlvorstellungen des Verkehrs, die sich in einer Übergangszeit nach einer Gesetzesänderung bilden, müssen hingenommen werden, da andernfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des Irrefühungsverbots perpetuiert würde (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 120/06, MIR 2008, Dok. 318 - Räumungsfinale).

MIR 2010, Dok. 170


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2270

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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