Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 158/08
Markenheftchen - Zur Begründung des für die Annahme einer unlauteren Rufausbeutung erforderlichen Imagetransfers und zur Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk.
UWG § 4 Nr. 9 lit. b; UrhG § 4 Abs. 1, 2
Leitsätze:*1. Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit
begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzprodukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard akzeptierte Referenznummern Bezug zu nehmen.
2. Die Schutzfähigkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk kann nicht schon deshalb verneint werden, weil keine individuelle eigenschöpferische Auswahlentscheidung hinsichtlich der aufgenommenen Daten getroffen worden ist.
3. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken - der bei der Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 UrhG maßgeblich zu berücksichtigen ist -, sind Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt, wobei für die Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, keine anderen Kriterien anzuwenden sind. Die Schutzfähigkeit kann sich alternativ aus der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes ergeben.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2267
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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