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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09

Wasserbett - Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach Widerruf im Fernabsatz, wenn die Prüfung der Sache notwendigerweise eine Ingebrauchnahme voraussetzt und zu einer Verschlechterung führt.

BGB §§ 312d, 346, 355, 357; Richtlinie 97/7/EG Art. 6

Leitsätze:*

1. Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.

2. Soweit nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 355 BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung finden, sind die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien einander nach § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat der Schuldner statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergangen ist. Hierbei bleibt jedoch die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Abweichend davon ist in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für das Widerrufsrecht des Verbrauchers geregelt, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist.

3. Die in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht bereits dann nicht, wenn die Verschlechterung auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Der Ausnahmetatbestand des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr: § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB) ist insoweit auch in den Fällen anwendbar, in denen die Prüfung notwendigerweise eine Ingebrauchnahme der Sache voraussetzt und zu einer Verschlechterung führt.

4. Der Verbraucher soll grundsätzlich die Gelegenheit haben, die durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und "auszuprobieren". Der Begriff der Prüfung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr: § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB) erfasst hierbei eine Ingebrauchnahme der Sache jedenfalls dann, wenn diese zu Prüfzwecken erforderlich ist. Die Vorschriften über den Widerruf von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dienen gerade der Kompensation von Gefahren aufgrund der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts. Zweck von § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr: § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB) ist es dem Verbraucher eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für den Kauf im Ladengeschäft - anders als im Fernabsatz, bei dem allenfalls Fotos betrachtet werden können - typisch ist, dass sich der Kunde zumindest durch ausgestellte Musterstücke einen unmittelbaren Eindruck von der Ware verschaffen und diese auch ausprobieren kann.

5. Zieht schon der für Prüfzwecke erforderliche Aufbau des gekauften Gegenstands eine erhebliche Wertminderung nach sich, ergibt sich hieraus auch dann keine Einschränkung des Prüfungsrechts des Verbrauchers, wenn dies zur Unverkäuflichkeit der Ware führt.

6. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19 - insb. Art. 6 Richtlinie 97/7/EG; wird ausgeführt unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-511/08, MIR 2010, 058 - Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH / Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. und EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - C-489/07 - Messner / Krüger, MIR 2009, Dok. 174).

MIR 2010, Dok. 163


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2263

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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