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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 U 9/09

sevenload - Zur Haftung eines Videoportalbetreibers für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern eingestellte Inhalte.

TMG § 7 Abs. 1; UrhG §§ 16, 19a, 97 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Anbieter eigene Inhalte anbietet oder lediglich Hostprovider für fremde Inhalte ist, ist eine objektive Sicht auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Es kommt auf die Sichtweise eines "verständigen Internetnutzers" an (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07, MIR 2010, Dok. 082 - marions-kochbuch.de).

2. Eine gewisse Vermischung von (hier: medialen) Inhalten, die von Nutzern eines Internetportals eingestellt und hochgeladen werden, mit eigenen redaktionellen bzw. lizensierten Inhalten des Portalbetreibers (hier: durch die thematische und optische Einbettung bzw. Strukturierung sowie Erreichbarkeit über eine einheitliche Suchfunktion, wobei eine getrennte Darstellung in den Suchergebnissen erfolgt) reicht noch nicht für die Annahme, ein verständiger Internetnutzer gehe davon aus, es handele sich auch bei diesen Inhalten um eigene Angebote/Inhalte des Portalbetreibers und der Anbieter mache sich diese zu eigen.

3. Gegen die Annahme, dass ein (Video-) Portalbetreiber von Nutzern generierte Inhalte (hier: Videos) als eigene Inhalte im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG im Internet anbietet und damit als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet spricht, dass

a) die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden (Hierin läge tatsächlich und nach außen sichtbar die Übernahme von Verantwortung für die Inhalte einer Internetseite (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07, MIR 2010, Dok. 082 - marions-kochbuch.de). Eine bloße Strukturierung (hier: in Charts oder nach Themen) kann mit einer solchen Überprüfung nicht gleichgesetzt werden.);

b) keine deutliche Markierung der Nutzerinhalte mit eigenen Kennzeichen des Portalbetreibers erfolgt (z.B. in einer Druckversion oder in Downloaddateien);

c) die von Nutzern hochgeladenen (generierten) Inhalte nicht den "redaktionellen Kerngehalt" des Portals (Angebots) ausmachen, sondern es sich hierbei (nur) um ein Zusatzangebot handelt;

d) bei der Übertragung von Nutzungsrechten ein jederzeitiges Widerrufsrecht eingeräumt ist, welches der Nutzer bereits durch Löschen der Inhalte (selbst) ausüben kann.

Weiterhin ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass der Internetnutzer es von Internetangeboten - insbesondere Diskussionsforen - gewohnt ist, dass Bereiche eingerichtet werden, in denen sich Nutzer beteiligen können. Solche Bereiche wertet der verständige Internetnutzer aber nicht als eigene Inhalte des Seitenbetreibers.

4. Ein (bedingter) Anstifter- oder Gehilfenvorsatz eines (Video-) Portalbetreibers hinsichtlich bestimmter Urheberrechtsverletzungen kann noch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser überhaupt Kenntnis davon hatte, dass Nutzer bestimmtes geschütztes Material eingestellt haben. Erforderlich für die Haftung als Teilnehmer ist insoweit ein bedingter Vorsatz bezüglich konkreter Werke und die Kenntnisnahme vor dem Einstellen durch die Nutzer.

5. Bei der Verletzung absoluter Rechte (hier: Urheberrecht) gelten die Grundsätze der Störerhaftung weiterhin (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens; in Abgrenzung zu: BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325 - jugendgefährdende Medien bei ebay).

6. Bei der Verletzung absoluter Rechte kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst rechtswidrige Beeinträchtigungen vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens)

7. Einem Videoportalbetreiber mit täglich mehr als 50.000 Uploads von Nutzern ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot von Nutzern - proaktiv - vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, wenn dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 - Internetversteigerung I; für Internetforen: Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.02.2009 - 5 U 167/07, MIR 2009, Dok. 068 - "Mettenden"). Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handelt (hier: als nicht zuetreffend abgelehnt).

MIR 2010, Dok. 162


Anm. der Redaktion: Soweit die Antragstellerin erstmals in der Berufungsinstanz zu Filtersystemen vorgetragen hatte, die in der Lage wären, Rechtsverletzungen bereits beim Hochladen von Dateien zu erkennen, bewertete das Gericht diesen Vortrag jedenfalls als nicht ausreichend substantiiert.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2262

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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