Rechtsprechung
OLG München, Urteil vom 27.09.2010 - 11 W 1894/10
Festgebühr für urheberrechtliche Auskunftsanordnung - Die wertunabhängige Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,00 ist je Antrag und Entscheidung des zuständigen Gerichts nach § 101 Abs. 9 UrhG nur einmal anzusetzen.
KostO § 128e Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 101 Abs. 9
Leitsätze:*1. Bei der nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO vorgesehenen Gebühr für einen Antrag nach
§ 101 Abs. 9 UrhG in Höhe von EUR 200,00 handelt es ich um eine wertunabhängige Festgebühr,
die als Gegenleistung für einen bestimmten Akt des Gerichts anfällt (hier: Entscheidung über einen Antrag durch Beschluss).
2. Der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff (BGH, Urteil vom 07.12.2000 - Az. I ZR 146/98 - Telefonkarte; BGH, Urteil vom 02.07.1998 - Az. I ZR 77/96 - Die Luxusklasse zum Nulltarif; BGH, Urteil vom 29.05.2008 - Az. I ZR 189/05, MIR 2008, Dok. 313 - Freundschaftswerbung im Internet) ist hierbei nicht maßgeblich für die Frage, ob diese Festgebühr mehrfach anfällt. Maßgeblich sind allein formale und nicht inhaltliche Kriterien, d.h. ob es sich formal um eine Antragsschrift (und eine gerichtliche Entscheidung) handelt.
3. Die Festgebühr nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 KostO fällt auch dann nicht mehrfach an, wenn dem
betreffenden Antrag unterschiedliche IP-Adressen, Datenträger mit verschiedenen Hashwerten oder mehrere urheberrechtlich geschützte Werke zugrunde liegen (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009 - Az. 6 W 4/09, MIR 2009, Dok. 053, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - Az. I-10 W 11/09, MIR 2009, Dok. 083 für den Fall, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben; oder: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.04.2009 - Az. 11 W 27/09, MIR 2009, Dok. 141 bei der Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke). Insbesondere kann aus dem Vorliegen mehrerer abweichender Hashwerte nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die einem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG zu Grund liegenden Verletzungshandlungen von mehreren unterschiedlichen Personen begangenen wurden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2248
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 014
Sind Verbraucherschutzverbände befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen? BGH legt Frage dem EuGH vor
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 048
Bitte keine Werbung! - Kein Unterlassungsanspruch beim Einwurf nicht personalisierter Werbepost, wenn kein Hinweisschild am Briefkasten angebracht ist
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.2019 - 24 U 57/19, MIR 2020, Dok. 023
Zahlungsaufforderung - Zur Frage, wann die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens mit der Androhung gerichtlicher Schritte und von Vollstreckungsmaßnahmen eine aggressive geschäftliche Handlung darstellen kann
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 25/17, MIR 2018, Dok. 035
Zur Verpflichtung von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 070