Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08
Textform der Widerrufsbelehrung im Fernabsatz - Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen von dem Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden und dem Verbraucher auch in einer solchen Weise zugehen - Holzhocker.
BGB §§ 312c, 355, 126b
Leitsätze:*1. Ist durch das Gesetz die Textform vorgeschrieben (hier: § 312c Abs. 2 BGB für die Unterrichtung des Verbrauchers und § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Widerrufsbelehrung), so muss nach § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden. Erforderlich ist die Abgabe einer Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise.
2. §§ 312c und 355 BGB dienen der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinie 97/7/EG und 98/27/EG. Gemäß § 2 Art. lit. f der Richtlinie 2002/65/EG bezeichnet der Begriff des "dauerhaften Datenträgers" jedes Medium, dass es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine, für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und dass die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Websites dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dauerhaftes Medium" enthaltenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/92/EG: EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 27.01.2010 - Az. E-4/09 - Inconsult).
3. Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
4. Unzutreffende Widerrufsbelehrungen können den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich (§ 3 UWG 2004) bzw. spürbar (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) beeinträchtigen. Unzutreffende Widerrufsbelehrung begründen die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (BGHZ 121, 52 - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urteil vom 16.11.1995 - Az. I ZR 175/93 - Widerrufsbelehrung II). Dem Verbraucher werden durch eine solche Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er für seine geschäftliche Entscheidung benötigt. Zudem stellt die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen eine Information dar, die gemäß Art. 7 Abs. 5 i.V. mit Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 4 UWG 2008 als wesentlich gilt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2247
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