Kurz notiert
Landgericht Wuppertal
"Schwarzsurfen" in fremden WLAN-Netzwerken, die unverschlüsselt betrieben werden, ist (weiterhin) nicht strafbar.
LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010 – Az. 25 Qs 177/10; Vorinstanz: AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010 - Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08, MIR 2010, Dok. 120
MIR 2010, Dok. 145, Rz. 1
1
Das Landgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 19.10.2010 entschieden, dass das so genannte "Schwarzsurfen", d.h. das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes, fremdes WLAN-Netzwerk nicht strafbar ist (Az.: 25 Qs 177/10 – Veröffentlichung in MIR folgt).
Zur Sache
Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010 (Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08, MIR 2010, Dok. 120).
Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Das Landgericht bestätigte diese rechtliche Bewertung und verwarf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet.
Entscheidung des Gericht: Keine Strafbarkeit nach TKG, BDSG oder StGB
Das Gericht verneinte die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk.
Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) sei nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch bei der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.
Schließlich seien auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB liege nicht vor.
(tg) – Quelle: PM Nr. 28/2010 des Landgerichts Wuppertal vom 20.10.2010
Zur Sache
Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010 (Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08, MIR 2010, Dok. 120).
Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Das Landgericht bestätigte diese rechtliche Bewertung und verwarf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet.
Entscheidung des Gericht: Keine Strafbarkeit nach TKG, BDSG oder StGB
Das Gericht verneinte die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk.
Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) sei nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch bei der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.
Schließlich seien auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB liege nicht vor.
(tg) – Quelle: PM Nr. 28/2010 des Landgerichts Wuppertal vom 20.10.2010
Online seit: 20.10.2010
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