Rechtsprechung
KG Berlin, Urteil vom 15.06.2010 - 5 U 35/08
"Bild im Bild" - Die unveränderte und erkennbare Abbildung eines Fotos in einem neuen Foto stellt einen urheberrechtlich relevanten Eingriff dar.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, §§ 15, 16, 24 Abs. 1, 72, 97
Leitsätze:*1. Die unveränderte und erkennbare Abbildung eines (kleinen) Fotos in einem neuen (großen) Foto ("Bild im Bild") stellt einen urheberrechtlich relevanten Eingriff in die ausschließlichen Rechte des Lichtbildners nach §§ 72, 15, 16 UrhG dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.04.2010 - Az. I ZR 69/08, MIR 2010, Dok. 078, Tz. 17 - Vorschaubilder).
2. Die erkennbare Abbildung eines Fotos auf einem neuen Foto kann nur dann von der Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) gedeckt sein, wenn es sich bei dem neuen Foto um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG handelt und die Abbildung des Lichtbilds im Lichtbild nicht nur einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck dient. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen eines Zitatzwecks, d.h. eine irgendwie geartete (geistige) Auseinandersetzung mit dem abgebildeten und erkennbaren Foto (Objekt).
3. Wird auf einem Foto ein weiteres Foto erkennbar dargestellt, ist es grundsätzlich Sache des Verwerters, sich über die Rechte auch hinsichtlich des abgebildeten Fotos Gewissheit zu verschaffen. Es gelten insoweit strenge Anforderungen, insbesondere bei professionellen gewerblichen Verwertern.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.09.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2230
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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