Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 197/08
braunkohle-nein.de - Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.
BGB § 667
Leitsätze:*1. Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.
2. Im Fall der treuhänderischen Registrierung einer Domain stellt es keine ungerechtfertigte
Bevorzugung des Treugebers gegenüber anderen etwaigen Prätendenten dar, wenn er den Domainnamen mit der Priorität der treuhänderischen Registrierung erhält. Der Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder aus § 667 BGB richtet sich auf Herausgabe des Erlangten. Anders als bei marken- und namensrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich eines Domainnamens gibt es nicht nur einen Freigabeanspruch, sondern (auch) einen Umschreibungsanspruch
(Abgrenzung zu: BGH, Urteil vom 22.11.2001 - Az. I ZR 138/99 - shell.de).
3. Der Freigabeanspruch (Erklärung des Verzichts gegenüber der Registrierungsstelle, hier: DENIC e.G.) ist in dem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB enthalten und stellt diesem gegenüber ein Minus dar.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.09.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2229
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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