Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 10.08.2010 - 7 U 130/09
Werbung mit Prominenten - Zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen Ausbeutung vermögenswerter Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; KUG §§ 22, 23
Leitsätze:*1. Der widerrechtliche Einsatz des Fotos oder des Namens einer (prominenten) Person zu Zwecken der Werbung können im Hinblick auf die darin liegende Ausbeutung eines vermögenswerten Aspekts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflegt, zu Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen führen
(BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 8/07 - Wer wird Millionär?).
2. Ein Eingriff in die vermögensrechtlichen Aspekte des Persönlichkeitsrechts kann auch dann
vorliegen, wenn durch das unmittelbare Nebeneinander einer Ware und des Abgebildeten das
Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, der zu einem Imagetransfer führt
(BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 8/07 - Wer wird Millionär?,
BGH, Urteil vom 29. 10. 2009 - I ZR 65/ 07 - Der strauchelnde Liebling).
3. Ein redaktioneller Beitrag, der inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für ein Produkt (hier für das Presseerzeugnis selbst) hat und eine Person ohne deren Einwilligung intensiv für Werbezwecke vereinnahmt, verschafft dem Werbenden einen Vermögenswert in Höhe des ersparten angemessenen Lizenzbetrages (fiktive Lizenzgebühr).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.09.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2227
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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