Rechtsprechung
KG Berlin, vom 09.04.2010 - 5 W 3/10
30.000,00 EUR Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung - Zum Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung.
ZPO § 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 4
Leitsätze:*1. Bei unerbetener Telefonwerbung handelt es sich um einen massiven Angriff auf Verbraucherinteressen unter - nicht hinzunehmender - Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angerufenen und dessen Privatsphäre. Diese Rechtsverletzung darf wertmäßig durch die Festsetzung eines zu geringen Streitwerts nicht in die Nähe des Bagatellbereichs gerückt werden.
2. Das Interesse eines Verbraucherverbandes an einer nachhaltigen Unterbindung unerbetener
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts auf 30.000,00 EUR (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 16.02.2010 - Az. 5 U 26/09; sowie KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2010 - Az. 5 U 200/07 mit einer Festsetzung auf 50.000,00 EUR).
3. Im Fall einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ist der Streitwert für den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Ausgangspunkt mit 15.000,00 EUR zu bemessen, wobei dieser Wert bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG auf die Hälfte (7.500,00 EUR) zu reduzieren sein kann.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2211
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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