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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 15.11.2005 - Az. VI ZR 286/04 ( Öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Person der Zeitgeschichte, § 823 BGB, § 23 KUG, Art. 1 I, 2 I GG)

Leitsätze (amtl.):

Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, die Abbildung oder Darstellung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar.

2. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang.

3. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf dem dafür üblichen Wegen befriedigt wird.

4. Wo konkret die Grenze für das grundsätzlich vorgehende Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.

5. Bei Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, kann wegen der Stellung der Person des Beschuldigten (in der Öffentlichkeit) und der Art der Straftat eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig – insoweit ein überwiegendes Informationsinteresse gegeben sein.

6. Für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung kann es auf die Art der Tat und die Person des Täters ankommen.

7. Der Begriff der Zeitgeschichte erfasst nicht allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist.

8. Eine identifizierende Berichterstattung über Straftaten (oder auch nicht unerhebliche Ordnungswidrigkeiten) kann ersichtlich geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern.

MIR 2006, Dok. 006


Hinweis der Redaktion: Die ergänzenden Leitsätze geben teilweise die vom BGH in der Entscheidung ausgewerteten Leitlinien des BVerfG wieder, soweit sie im Zusammenhang der Entscheidung als bedeutsam erachtet wurden. Vgl. insoweit u.a.: BVerfGE 35, 202, 230 ff.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.01.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/221

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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