BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 30/08
Geschäftsgebühr beim Abschlussschreiben - Die für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.
RVG VV Nr. 2300; UWG § 12
Leitsätze:
1. Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.
2. Bei einem Abschlussschreiben handelt es sich regelmäßig nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S.v Nr. 2302 RVG VV. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern
verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte (§§ 924, 926 und 927 ZPO) herbeizuführen. Zudem bedarf es nach Zugang des Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht.
3. Die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr kann nach Nr. 2302 RVG VV zu bemessen sein, wenn es sich unter den im Einzelfall gegebenen Umständen um ein Schreiben einfacher Art handelt (wird ausgeführt - hier: keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts, bereits erfolgte Ankündigung der Abschlusserklärung, keine Notwendigkeit der umfassenden rechtlichen Prüfung der abgegeben Erklärung).
4. Ein Unternehmen, mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivität auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, dass seine eigene Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundätzlich auch frei, bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen
(BGH, Urteil vom 08.05.2008 - Az. I ZR 83/06 -
MIR 2008, Dok. 235 - Abmahnkostenersatz).
MIR 2010, Dok. 107
Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.07.2010
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