BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 268/07
Hinsendekosten - Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.
BGB § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346; Richtlinie 97/7/EG Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Leitsätze:
1. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 2 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB sind richtlinienkonform dahin auszulegen, dass vom Verbraucher gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages zurückzugewähren sind, dem Verbraucher gegen den Verkäufer also ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Bei Fernabsatzverträgen können dem Verbraucher die Kosten für die Hinsendung der Waren insoweit nicht (auch) für den Fall auferlegt werden, dass dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB Gebrauch macht. Eine anderslautende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Fernabsatzgeschäften stellt eine Zuwiderhandlung gegen verbraucherschützende Vorschriften dar.
2. Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.
MIR 2010, Dok. 106
Anm. der Redaktion:
Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - Az. C-511/08,
MIR 2010, Dok. 058.
Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.07.2010
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