OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010 - Az. I-4 U 205/09
Werbung für nicht lieferbare Waren - Die Bewerbung von Waren im Internethandel ohne Hinweis darauf, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, ist irreführend.
UWG § 3 Abs. 3 Anhang Ziff. 5, § 8
Leitsätze:
1. Die Bewerbung von Waren (hier: Markenmatratzen) im Internethandel ohne Hinweis darauf, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, ist irreführend (Anhang Ziff. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG). Ein insoweit kommentarloses Internetangebot bedeutet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt
werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2005 - Az. I ZR 314/ 02 - Internet-Versandhandel).
2. Die Angabe einer Lieferfrist ist nicht geeignet, den Irreführungsvorwurf wegen einer Werbung für Waren ohne Hinweis auf deren tatsächlich fehlende Verfügbarkeit auszuräumen. Die Angabe einer Lieferfrist bedeutet für den Kunden vielmehr, dass grundsätzlich eine Lieferungsmöglichkeit
besteht.
MIR 2010, Dok. 104
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.07.2010
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